Satzung des Sportverein Spora e.V. (SV Spora e.V.)


§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Spora e.V.”.

(2) Er hat seinen Sitz in „Elsteraue OT Spora”.

Er ist unter der Nummer „VR4907”in das Vereinsregister des AmtsgerichtsStendal eingetragen.

(3)Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V., im Kreissportbund Burgendlandkreis und in den Fachverbänden der im Verein vertretenen Sportarten.

Der Verein erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und die damit verbundenekörperliche Ertüchtigung der Mitglieder aller Altersgruppen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicherÜbungen und Leistungen in den nach Sportarten gegliederten Abteilungen desVereins verwirklicht. Es handelt sich hier um nachfolgende Abteilungen: Fußball, Kegeln, Gymnastik, Volleyball

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist offen für allesportinteressierten Bürger.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nichtin erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck desVereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigt werden.

(2) Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Der Vorstand ist berechtigt zur Durchführung der Vereinssatzung haupt- und nebenberufliche Kräfte entgeltlich zubeschäftigen. Die Höhe der Entgeltung regelt die Finanzordnung des Vereins.


§4 Mitgliedschaft

(1)Der Verein besteht aus

(a)Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Mitgliedern, die sich im Vereinsportlich und ehrenamtlich betätigen,

(b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

(c)fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede juristische Personwerden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen,

(d) Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag (Aufnahmeformular des SV Spora) erwerben, Sofern sie sich zur Einhaltung zur Satzung des Vereins bekennt und die Vereinsziele aktiv oder materiell unterstützt.

(3) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag (Aufnahmeformular des SVSpora) durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Antrag muss den Namen,Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummer des Antragstellers enthalten. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand,die keine Begründung bedarf ist schriftlich dem Antragsteller zuzustellen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller dieMitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Aufnahme in den SV Spora wird erst mit dem Ausstellen der Mitgliedskarte durch den Vereinsvorstand vollzogen und bestätigt. Vom Eintrittswunsch(Eingang des Aufnahmeantrages) bis zur Erteilung oder Nichterteilung derMitgliedschaft besteht für den Antragsteller Versicherungsschutz. Wer keinewahrheitsgemäßen Angaben macht wird nicht in den Verein SV Spora aufgenommen und hat kein Widerspruchsrecht.

(5)Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

(a)Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, jeweils zum Quartalsende zulässig. Im Ausnahmefall sind Abweichungen von der Kündigungsfrist möglich. Der Ausnahmefall ist bei Vereinswechsel aktiver Spieler inden vorgeschriebenen Wechselzeiten der zuständigen Vereine gegeben.

(b)Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacherMehrheit von den anwesenden Vorstandsmitgliedern ausgeschlossenwerden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oderSatzungsinhalte verstoßen hat, wobei ein Grund zum Ausschluss auch einunfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedernist. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossenwerden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung desMitgliedsbeitrages in Höhe von einem Quartalsbeitrag im Rückstand ist.Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglieddas Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufungmuss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei rechtzeitigerBerufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht,gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufungnicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, gilt dies als Unterwerfung desAusschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(c)Tod.

(7) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.


§5 Rechte und Pflichten

(1) Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die dem Sportverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen, den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, bei Mitgliederversammlungen von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen(Rechenschaftsbericht des Vorstandes, Haushaltsplan, Wahlen)

(2)Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,sich an die Satzung und die Ordnungen des Vereins zu halten,sich bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen sportlich fair und ehrlichzu verhalten, die Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln und an ihrer Erhaltung aktiv mitzuarbeiten, die Mitgliederbeiträge ordnungsgemäß zu entrichten, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.


§6 Beitrag

(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

(2) Die Höhe und die Zahlungsbedingungen der einzelnen Beiträge sind in derFinanz- und Beitragsordnung des SV Spora geregelt.

(3) Ohne Zahlung des Beitrages besteht kein Versicherungsschutz und bei Unfällenträgt der Nichtzahler alle finanziellen und rechtlichen Folgen komplett alleinund haftet privat für alle Kosten, Folgekosten und Ansprüche Dritter.


§7 Datenschutz

Der Verein verpflichtet sich im Sinne des Datenschutzgesetzes, die ihm zur Verfügunggestellten Daten außerhalb des Vereins nur zu verwenden:

zur Verwirklichung seines Vereinszweckes,

bei berechtigtem Interesse einer Dachorganisation,

bei nachweisbarem öffentlichen Interesse.


Hierbei gewährleistet der Verein, dass die Verwendung im Vereinsinteresse notwendigist und den Interessen der Mitglieder nicht entgegensteht.


§8 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung


§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

dem ersten Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)

dem Kassenwart

(2) Der erweiterte Vorstand besteht in der Regel aus

dem Schriftführer

und 5 Beisitzern

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzendenund dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genanntendrei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand im Sinne § 26BGB ist berechtigt, bei Rechtsgeschäften bis zu 500,00 Euro eigenständig zuentscheiden.

(4) Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

(a)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweitsie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinenAufgaben zählen insbesondere die

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung desJahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchgeeignete Mitglieder des Vereines zu besetzen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungender Sektionen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.


(b)Aufgaben der einzelnen Mitglieder

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertrittden Sportverein nach innen und außen, regelt das Verhältnis derMitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsichtüber die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die Protokolle der Mitgliederversammlungen, derVorstandssitzungen und alle wichtigen verbindlichen Schriftstücke.

Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge.

Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. 2. Vorsitzendenanerkannt sein müssen, nachzuweisen. Er überprüft den Eingang derBetragszahlungen.

Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereines.

Er führt in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll.

Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Jahresbericht zu erstellen. Außerdem hat er die Satzungen und die Ordnungen zu pflegen.

Aufgabe der Sektionsleiter ist es, den Übungs- und Trainingsbetriebzu organisieren und die vom zuständigen Fachverband gefassten Beschlüsse zu realisieren.


(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandeswerden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Diese sollten monatlich stattfinden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 seiner Mitglieder anwesendsind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden)

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan istgrundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäßdieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist insbesonderefür folgende Angelegenheiten zuständig:

(a)Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers

(b)Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

(c)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

(d)Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

(e)weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetzergeben

(f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.


Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Aushänge einberufen und in nachfolgenden auf-geführten Schaukästen der Gemeinden

Spora Sporaer Hauptstraße 29

Ölsen Sporaer Straße 12

Nißma Nißmaer Hauptstraße 51

Prehlitz/Penkwitz Am Anger

und in den Sportstätten des SV Spora e.V.

Kegelsportstätte Sporaer Hauptstraße 10 (Gaststätte)

Vereinszimmer Sektion Fußball Nißmaer Hauptstraße 39

bekannt gemacht. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eineWoche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zuBeginn der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist wenigerals ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesendenMitglieder beschlussfähig ist. Im Aushang ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dasvon dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

(6) Die von der Mitgliederversammlung gewählten drei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte der Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmalim Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder einesvon ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

(7) Ergänzende Regelungen zum Ablauf von Sitzungen und Tagungen regelt die Geschäftsordnung des Sportvereines.


§11 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur volljährige ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. DasStimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrechtzusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendethaben.


§12 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eineVerschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass dieunmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch denneuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf denneuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt zu hören.Bei der Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Elsteraue, diees unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zurFörderung des Sportes zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereines oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.


§13 Vereinslogo


Abbildung 1: Vereinslogo


§14 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanz-und Beitragsordnung erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2 derMitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitereOrdnungen erlassen.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in vorliegender Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.03.2014beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.